Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 92 Beitrag
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 92 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 16.01.2018 – 7 AZR 622/15Auflösende Bedingung - teilweise ErwerbsminderungZitiert von 9
- BAG, 20.06.2018 – 7 AZR 737/16Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung - Bedingungskontrollklage - Auslegung des BAT-VKA und des TVöD-SZitiert von 33
- SG Landshut, 14.03.2025 – S 10 SO 48/23
- ArbG München, 26.10.2022 – 10 Ca 338/21Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 11.12.2013 – 2 Sa 206/13Zitiert von 1
- BSG, 05.09.2024 – B 3 P 9/22 RSoziale Pflegeversicherung - pflegebedürftiger Mensch mit Behinderung in besonderer Wohnform der Eingliederungshilfe - Begrenzung der Höhe der Pauschalleistung auch für Selbstzahler - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 14.04.2026 – L 2 SO 617/26 ER-B
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.03.2026 – 3 SLa 196/25
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2026 – L 8 SO 101/25 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.