Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 92 Beitrag

Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020

SozialrechtBund20 Entscheidungen

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

←§ 91 →§ 93